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Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte Eis und gefährliche Glätte bestimmen den Jahresanfang. Dadurch ergeben sich im Straßenverkehr, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer, erhöhte Gefahrenmomente, wenn Verkehrssicherungspflichtige ihrer Reinigungs- und Streupflicht nicht nachkommen. Da kein Anspruch auf umfassende Räumung durch den gemeindlichen Bauhof besteht, werden Grundstückseigentümer gebeten, Folgendes zu beachten:
Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege, Gehwege, Rad-
wege einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg, Radweg oder gemeinsamer Rad- und Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. In verkehrsberuhigten Zonen ist – an den jeweiligen Rändern verlaufend – ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,00 m zu räumen. Das Räumgut ist auf dem Grundstück des Räumpflichtigen zu entsorgen.
Bei Glätte sind die vorgenannten Verkehrswege mit Streusalz, Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen.
Ist über Nacht Schnee gefallen bzw. Glätte eingetreten, muss die Reinigung bzw. das Streuen ab 7 Uhr bis 19.30 Uhr erfolgen.
Das Schneeräumen und Streuen ist bis 19.30 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
Um Gefährdungen für Fußgänger und Radfahrer möglichst gering zu halten, müssen die o. a. Regelungen unbedingt beachtet werden. Leider kommt es vor, dass Grundstückseigentümer ihrer Verantwortung nicht gerecht werden. Das kann nicht nur unangenehme Folgen für verunglückte Personen haben, sondern auch konkret für den Verkehrssicherungspflichtigen. Denn der Fachbereich Sicherheit und Ordnung kann gegen Anlieger, die ihren Reinigungspflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen, ein Bußgeld festsetzen. |