Rathaus Sögel

Interne Meldestelle (HinSchG)

Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

Meldestelle für Hinweisgebende gemäß Hinweisgeberschutzgesetz

Haben Sie Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen in der Verwaltung der Samtgemeinde Sögel? Durch einen Hinweis geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Auf den folgenden Wegen können Sie evtl. Missstände oder Rechtsverstöße innerhalb der Samtgemeinde Sögel melden:

Bei der Meldung eines Verstoßes können Sie wählen, ob Sie sich an die interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden. Sie sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Personen, die die Samtgemeinde Sögel auf Verstöße hinweisen, werden

  • durch die EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“), und
  • durch das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) sowie
  • durch das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG)

vor Benachteiligungen geschützt.

Verstöße im Sinne des Gesetzes sind rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen nach § 2 HinSchG unter anderem:Straftaten, beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug und ähnliches,

  • Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts
  • Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik
  • Verstöße gegen Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Interne Meldestelle

Zur Umsetzung der Richtlinie und der Gesetze hat die Samtgemeinde Sögel eine interne Meldestelle eingerichtet, bei der Verstöße gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften gemeldet werden können. Die Meldestelle steht Beschäftigten der Samtgemeinde Sögel offen. Darüber hinaus kann die Meldestelle von Personen genutzt werden, die in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung zur Samtgemeinde Sögel stehen und Informationen über Missstände oder Rechtsverstöße erlangt haben (wie zum Beispiel Lieferanten, Dienstleister, Geschäftspartner der Samtgemeindeverwaltung Sögel).

Als interne Meldestelle fungiert der Fachdienst Recht der Samtgemeinde Sögel. Sie erreichen die Meldestelle

  • telefonisch unter 05952 / 206-110
  • per E-Mail unter hinweisgeberschutz@soegel.de
  • schriftlich unter der Anschrift:

Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz
Samtgemeinde Sögel
Ludmillenhof
49751 Sögel

Außerdem können Sie dieses Online-Formular zur Abgabe einer Meldung nutzen.

Alle Hinweise werden von der internen Meldestelle streng vertraulich behandelt. Im Rahmen des Meldeverfahrens werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG.

Externe Meldestelle

Statt sich an die interne Meldestelle der Samtgemeinde Sögel zu wenden, können Sie sich auch an die Meldestelle des Bundes wenden. Weitere Informationen zu dieser Meldestelle und der Möglichkeit der Online-Meldung finden Sie hier.

Hinweis zu den Folgen bei einer falschen Meldung:

Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung kann weitreichende Folgen für die betroffene Person haben. Die Auswirkungen lassen sich unter Umständen nicht mehr gänzlich rückgängig machen. Der Schutz für die hinweisgebende Person besteht auch in solchen Fällen, in denen sich der Hinweis als nicht zutreffend herausstellt, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung jedoch davon ausgehen konnte, dass der Hinweis zutrifft. 

Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist die böswillige hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 38 HinSchG).