Kommunalwahl 2026
Kommunalwahlen und Direktwahlen 2026
Der Rat der Samtgemeinde Sögel hat in seiner Sitzung am 13. November 2025 einstimmig beschlossen, die Kommunalwahl sowie die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeinde Sögel am Sonntag, 13. September 2026, durchzuführen. Eine mögliche Stichwahl ist für den 27. September 2026 vorgesehen.
Gleichzeitig werden die Landrätin/der Landrat sowie der Kreistag des Landkreises Emsland gewählt.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind diejenigen, die am Wahltag
- Deutsche i. S. d. Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten in dem jeweiligen Wahlgebiet wohnhaft sein . Wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (z.B. durch Gerichtsurteil), darf nicht wählen.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.
Wählerverzeichnis
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.
Was ist das Wählerverzeichnis?
In das Wählerverzeichnis der Samtgemeinde Sögel sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag wahlberechtigt sind.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister der Meldebehörden. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen.
Vor der Eintragung ist von der Gemeindebehörde zu prüfen, ob die einzutragende Person die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Stichtag für die Eintragung von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl, also der 02. August 2026. Zwischen dem dritten Tag und dem Tag vor der Wahl ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Es wird am Wahltag dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt. Dieser ist nicht befugt, darin – abgesehen von Schreibfehlern – Korrekturen vorzunehmen.
Wie und wo erfahre ich, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Spätestens am 23. August 2026 (21. Tag vor der Wahl) informieren die Gemeindebehörden die Wahlberechtigten mit einer Wahlbenachrichtigung unter anderem über die Anschrift des Wahlraums und ob er barrierefrei ist, die Wahlzeit und die Nummer, unter der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich umgehend mit der Gemeindebehörde in Verbindung setzen.
Ferner haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 24. - 28. August 2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen.
Was mache ich, wenn ich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindebehörde schriftlich Einspruch einlegen.
Ich ziehe demnächst um. In welches Wählerverzeichnis werde ich eingetragen?
Um wählen zu können, muss ein Wahlberechtigter ins Wählerverzeichnis eingetragen sein. Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen ist der 42. Tag (02.08.2026) vor der Wahl.
- Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung bis einschließlich am 42. Tag vor der Wahl: Die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt. Das gilt auch für Personen, die zuvor im Ausland gewohnt haben und nach Deutschland ziehen.
- Umzug und Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl: Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt nur auf Antrag. Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl. Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bei der Gemeinde des Zuzugsorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer stellen.
- Umzug und Anmeldung nach dem 21. Tag vor der Wahl: Umziehende verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl. Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bis zum 21. Tag vor der Wahl – also schon vor seinem Umzug nach Deutschland – bei der Gemeinde des Zuzugsorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche stellen.
Wahlbenachrichtigung und Briefwahl
Wahlbenachrichtigungskarte
Ihre Wahlbenachrichtigungskarte erhalten Sie rechtzeitig vor der Wahl an Ihre Meldeadresse, spätestens am 23.08.2026.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten? Wenn Sie im Wählerverzeichnis stehen, können Sie auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen. Kommen Sie dazu einfach mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass in das Ihnen zugewiesene Wahllokal. Ob Sie im Wählerverzeichnis stehen, können Sie im Bürgerbüro der Samtgemeinde Sögel erfragen.
Briefwahl
Sollten Sie am Tag der Wahl verhindert sein, Ihre Stimme persönlich abzugeben, können Sie per Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Den Wahlschein für die Briefwahl müssen Sie beantragen.
Dies kann entweder online, schriftlich durch Abgabe der Wahlbenachrichtigungskarte bzw. einen schriftlichen Antrag oder persönlich im Bürgeramt zu den geltenden Öffnungszeiten erfolgen.
Bitte stellen Sie den Antrag frühzeitig, sodass Sie Ihr Wahlrecht auch ausüben können und beachten Sie dabei auch die Zeit der Postwege.
Wahllokale
Die Wahllokale sind am Wahltag von 08.00 - 18.00 Uhr geöffnet.
Auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte finden Sie die Anschrift des Ihnen zugewiesenen Wahllokals. Die Nummer Ihres Wahlbezirks sowie die Bezeichnung des Wahlraums sind ebenfalls aufgedruckt.
Achten Sie bitte darauf, dass es im Vergleich zur letzten Wahl zu Änderungen bei den Wahllokalen kommen kann!
Wahlvorstand Möchten auch Sie Wahlhelfer werden?
Wahlvorstand Möchten auch Sie Wahlhelfer werden?
Falls Sie Interesse haben, bei den Direkt- und Kommunalwahlen am 13. September 2026 sowie einer eventuellen Stichwahl am 27. September 2026 als Wahlhelfer*in zu unterstützen, melden Sie sich gerne per E-Mail: samtgemeinde@soegel.de
Vielen Dank!
Keine Wahl ohne Wahlvorstände und Wahlhelfer*innen! Sie geben die Wahlzettel aus, prüfen die Listen und zählen die Stimmen.
Für jeden unserer 14 Urnenwahlbezirke wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Samtgemeinde Sögel, die diese Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen.
Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus:
- der/dem Wahlvorsteher*in
- der/dem stellvertretenden Wahlvorsteher*in
- drei bis sieben Beisitzer*innen; aus diesem Kreis wird ein*e Schriftführer*in sowie ein*e stellvertretende*r Schriftführer*in bestimmt.
Zur Übernahme des Ehrenamtes als Wahlvorstandsmitglied ist grundsätzlich jede*r Wahlberechtigte*r verpflichtet. Für die ehrenamtliche Mitarbeit im Wahlvorstand wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Bei der Anmeldung als Wahlhelfer*in sind Name, Vorname, Geburtsdatum sowie die vollständige Anschrift anzugeben. Die Angabe von Email-Adresse und Telefonnummer ist freiwillig, jedoch für die bessere Erreichbarkeit von Vorteil.
Haben auch Sie Interesse an einer Tätigkeit im Wahlvorstand? Dann melden Sie sich gerne bei uns unter: samtgemeinde@soegel.de
Ich bin bereit, auch in einem anderen als meinem Wohn-Wahlbezirk zugehörigen Wahllokal als Wahlhelfer*in zu unterstützen.
Datenschutz
Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
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Wahlbekanntmachungen
Informationen der Nds. Landeswahlleitung für Wahlvorschlagsträger
Die nachfolgenden Informationen richten sich an Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen, die mit Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen – also den Wahlen zu den Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäten, Kreistagen, der Regionsversammlung sowie den Orts- und Stadtbezirksräten – teilnehmen wollen. Sie greifen zahlreiche Fragestellungen auf, die im Vorfeld dieser Wahlen regelmäßig auftreten.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht sämtliche Einzelfragen oder denkbare Sonderkonstellationen dargestellt werden können. Die Ausführungen sollen eine erste Orientierung bieten und zentrale Verfahrensschritte erläutern. Für weitergehende oder fallbezogene Fragen stehen die jeweils örtlich zuständigen Wahlleiterinnen und Wahlleiter bei den Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover gerne zur Verfügung.
