Rathaus Sögel

Vergnügungssteuer

Verantwortlicher:

Samtgemeinde Sögel

Ludmillenhof

49751 Sögel (Deutschland)

Datenschutzbeauftragter:

Itebo GmbH

Dielingerstraße 39/40

49074 Osnabrück

+49 541 9631-0

Angaben zur Verarbeitungstätigkeit:

Zwecke der Verarbeitungstätigkeit:

Veranlagung zur Vergnügungssteuer aufgrund der Vergnügungssteuersatzung

Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeit:

Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO erforderlich (§ 11 NKAG i.V.m. den dort genannten §§ der AO, Vergnügungssteuersatzung).

Kategorien von Empfängern:

Intern (Interne Abteilung (Personalabteilung, Vorgesetzte, Geschäftsleitung))

Datentransfer in ein Drittland:

Es liegt keine geplante Übermittlung in Drittstaaten vor.

Zusätzliche Informationspflichten:

Speicherdauer der personenbezogenen Daten:

Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Diese dürfen auch gespeichert werden, um die personenbezogenen Daten für künftige steuerlichen Verfahren zu verarbeiten.

Rechte der betroffenen Person:

Sie haben ein Recht auf Auskunft (gem. Art. 15 DS-GVO i.V.m. § 9 NDSG) seitens des Verantwortlichen über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO), und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1 DS-GVO). Des Weiteren haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO).

Möchten Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen, wenden Sie sich bitte an den oben genannten Datenschutzbeauftragten.

Beschwerderecht:

Sie haben ein Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Postanschrift: Prinzenstraße 5,30159 Hannover

Telefon. 0511/1204500 oder E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de

Pflicht zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten:

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten über die betroffene Person ist teilweise gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben.

Folgen der Nichtbereitstellung:

Wer seiner Bereitstellungspflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig im Sinne der Vergnügungssteuersatzung und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Automatisierte Entscheidungsfindung:

Es erfolgt keine automatisierte Entscheidungsfindung bzw. Profiling.